EuGH-Entscheid zum Handelsabkommen mit Singapur hat einen gewichtigen Pferdefuß
Klammert die EU Portfolioinvestitionen und Schiedsgerichtsverfahren von zukünftigen Handelsverträgen aus?
Wien (OTS) – Grundsätzlich ist die Einstufung des EU-Singapur-Handelsabkommens durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als ‚gemischtes Abkommen’, wonach der Pakt auch von den Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden muss, natürlich zu begrüßen“, stellt MEP Mag. Franz Obermayr fest.
Allerdings stecke der Teufel auch hier im Detail. Der EuGH hat lediglich die indirekten ausländischen Investitionen (sogenannte Portfolio-investitionen, z.B. in Form von Aktien) und die Schiedsgerichte (Streitbeilegungsverfahren) zwischen Investoren und den jeweiligen Einzelstaaten als ausschlaggebend für ein gemischtes Abkommen erachtet. Alle anderen Punkte, wie zum Beispiel das Vorsorgeprinzip, die Privatisierungsgefahr der öffentlichen Daseinsvorsorge, oder der Verbraucherschutz liegen nach dem EuGH-Urteil explizit in der ausschließlichen Kompetenz der Union.
„Der EU bleibt somit eine Hintertür offen: Klammert sie die Fragen nach Portfolioinvestitionen und Streitbeilegungsverfahren einfach aus zukünftigen Verträgen aus, beraubt sie die Einzelstaaten ihrer Veto-Funktion, da in den nationalen Parlamenten dann nicht mehr über den Vertrag abgestimmt werden kann“, erklärt Obermayr und fügt hinzu:
„Vor dem Hintergrund der nun wieder aufgewärmten TTIP-Gespräche ist diese Frage von enormer Bedeutung! Es gelte nun, die Entwicklung genau zu beobachten. “
Quelle: OTS